Kriterien zur Aufnahme in die Einrichtung


Die folgenden Kriterien zur Aufnahme von Kindern stellen keine Rangfolge dar, sondern sind jeweils gleichwertig zu berücksichtigen:

  • Anmeldedatum
  • Alter-Altersstruktur
  • Betreuungszeit-Betreuungsform
  • Geschwisterkinder in der Einrichtung
  • Wohnortnähe
  • Soziale Kriterien finden Berücksichtigung, sofern sie für die Einrichtung Sinn machen

Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern


Nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) werden für den Besuch einer Kindertagesstätte landeseinheitlich monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben (bis zum 31.07.2006). Ab 01.08.2006 gilt die Satzung der Stadt Bergisch Gladbach zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern.
Für Kinder die nicht in der Stadt Bergisch Gladbach wohnhaft sind fällt der Beitragssatz de jeweiligen Gemeinde an.

Berechnung des Einkommens
Die Höhe des Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen. Das Elterneinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte abzüglich der Werbungskosten ohne Möglichkeit des Verlustabzuges. Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte und bestimmte öffentliche Leistungen. Nicht zum Einkommen gehören Kindergeld und das Erziehungsgeld. Bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. Beamte) mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge ist ein Zuschlag von 10 % des Einkommens aus diesem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis dem Gesamteinkommen hinzuzurechen.

Maßgebend ist das Einkommen, welches im jeweiligen Kalenderjahr der Betreuung erzielt wird. Das zur Berechnung des Elternbeiträges vorzulegende Einkommen aus dem Vorjahr, dient lediglich der vorläufigen Beitragsfestetzung. Einmalige Leistungen innerhalb des laufenden Jahres (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind hinzuzurechnen.

Änderungen der Einkommensverhältnisse sind auch im laufenden Jahr unverzüglich anzugeben.

Alle Angaben müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

Eltern, die sich in die höchste Einkommensgruppe einstufen, brauchen keine Nachweise vorzulegen.

Erlass des Beitrags
Unabhängig von der Beitragsstaffelung kann die zuständige Dienststelle den Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen, soweit den Eltern die Aufbringung des Beitrages aus ihrem Einkommen nicht zuzumuten ist. Anträge sind an die zuständige Dienststelle zu richten; hier erhalten Sie auch den Antragsvordruck.

Sofern Sie zur Zeit Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, brauchen Sie keinen Elternbeitrag zu entrichten.

Beitragsbescheid
Sollte Ihnen die Bestimmung Ihres vorangegangenen Jahreseinkommens bzw. des aktuellen Einkommens nicht genau möglich sein (z.B. wenn der Einkommenssteuerbescheid noch nicht vorliegt), besteht die Möglichkeit, den Beitrag vorläufig festzusetzen. Bei Vorlage der entsprechenden Belege wird das Einkommen überprüft und ggf. zu viel/zu wenig gezahlte Beiträge zurückerstattet/nachgefordert.

Haben Sie Ihr Einkommen ermittelt, wird nach Rücksendung der Selbsteinstufung die zuständige Dienststelle Ihren Elternbeitrag festlegen.

Bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Fällen wird dies einige Zeit in Anspruch nehmen; hierdurch können relativ hohe Nachforderungsbeiträge entstehen, die dann in einer Summe fällig werden.

Tipp: Zahlen Sie den monatlichen Elternbeitrag unter Angabe des im Anschreiben genannten Kassenzeichens. Eltern, die bereits einen Bescheid erhalten haben, bekommen nur dann einen neuen Bescheid, wenn sich Änderungen ergeben. Ansonsten gilt die bisherige Festsetzung weiter.
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